Versorgungsverantwortung
Artikel veröffentlicht im Ärzteblatt 04/21
In §3 Abs. 2 der Musterberufsordnung der Psychotherapeut*innen (PT) werden die vier ethischen Grundprinzipien von Beauchamp und Childress aufgegriffen: a) die Autonomie und Selbstbestimmung, b) die Schadensvermeidung, c) die Fürsorge und d) die soziale Gerechtigkeit. Die aktuelle Diskussion um Versorgungsfragen beschränkt sich häufig auf die Forderung nach mehr Ressourcen in Form von mehr PT und den Wegfall von Zulassungsbeschränkungen. Dabei vermissen wir die inhaltliche Auseinandersetzung unserer Berufsgruppe mit sozialer Gerechtigkeit als Ausdruck von Versorgungsverantwortung.
Soziale Gerechtigkeit und Versorgungsverantwortung
beinhalten Priorisierung, Begrenzung und Nachhaltigkeit. Priorisierung
bedeutet, qualitative Behandlungsentscheidungen einerseits von
der Schwere und andererseits von der Aktualität psychischer Erkrankung
abhängig zu machen. Begrenzung bedeutet, quantitative Behandlungsentscheidungen
von der Schwere der Erkrankung und der Prognose abhängig zu machen.
Nachhaltigkeit bedeutet, Behandlungsentscheidungen in einen langfristigen
Kontext zu sehen.
Sozialraumorientierung
Mit der Niederlassung geht die Verpflichtung zur Versorgung der
Versicherten eines Sozialraums einher. Können wir Niedergelassene
von uns behaupten, dass die Entscheidung zur Behandlung von Patient*innen
(PAT) gerecht ist, dass Menschen mit dem gleichem psychischem
Leidensdruck in unserem Sozialraum die gleichen Zugangsmöglichkeiten
haben? Wir müssen diese Frage leider stellen.
Das Selbstverständnis vieler PT und ihr Mitgefühl zur Fürsorge für ihre PAT scheint eine notwendige Gewichtung des Prinzips der sozialen Gerechtigkeit zu behindern, wenn die Fürsorge für Einzelne die Versorgung anderer schwerer Erkrankter einschränkt. Wir wünschen einen angemessenen Raum in der fachlichen und berufspolitischen Diskussion über diese Frage. Je mehr wir uns als Berufsgruppe dieser Diskussion verweigern, umso mehr laufen wir Gefahr, dass andere den Diskurs bestimmen werden, z.B. der Gesetzgeber, der dies bereits in Form ständiger Ausweitung von bürokratischen Anforderungen tut. Wir brauchen eine im professionellen Selbstverständnis verortete Versorgungsverantwortung, die dem Prinzip der Gerechtigkeit genügt.
Mehr Ressourcen bedeuten nicht bessere Versorgung.
Wenn trotz umfangreicher Maßnahmen der Vergangenheit wie der Reform der Bedarfsplanungsrichtlinie sowie der Ressourcenausweitung durch die massive Zunahme an Zulassungen mit halbem Versorgungsauftrag weiterhin Versorgungsdefizite bestehen, dann macht sich die Berufsgruppe gegenüber anderen Akteuren unglaubwürdig. Wir wünschen uns daher eine intensive Diskussion über (un-)gerechte Verwendung der vorhandenen Ressourcen.
Wie wird soziale Gerechtigkeit in der Versorgungsverantwortung gegenwärtig umgesetzt?
Beobachtungen von Rolf Wachendorf
Die vorgestellten Auswertungen beruhen auf landesweiten Abrechnungsdaten und Daten der Terminservicestelle (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg. Diese Daten wurden erhoben, um rechtzeitig Versorgungsentwicklungen festzustellen, welche für die künftige Sicherstellung und speziell für die langfristige Existenzsicherung der Niedergelassenen maßgeblich werden könnten. Alle berichteten Daten fanden sich über Jahre hinweg in vergleichbarer Weise.
Versorgungsauftrag und Versorgungsrealität
Trotz massiver Zunahme der Praxen bestehen laut BPtK Wartezeiten.
Ein Grund könnte sein, dass weniger als die Hälfte aller Niedergelassenen
den gesetzlichen Mindestversorgungsauftrag für ihre Zulassung
erfüllen. Gleichzeitig erschwert die Fragmentierung der Versorgung
durch Praxen mit halbem Versorgungsauftrag die Kooperation mit
ärztlichen Mitbehandler*innen.
Kein Abbau von Zugangsbarrieren
Die Sprechstunde wurde eingeführt, um zeitnah Behandlungsindikationen
feststellen und Beratungsbedarfe von Krankenbehandlung zu trennen.
Doch nur 50%-57% der Praxen mit vollem und 65%-70% mit halben
Versorgungsauftrag erbringen die geforderte Sprechstundenmenge.
Seit Einführung der Sprechstunde zeigt sich keine Fallzahlerhöhung
pro Kopf, die einzelnen PT sehen also nicht mehr PAT. Die Flexibilisierung
des Angebotes und ein niederschwelliger Zugang zur Psychotherapie
finden demnach nicht statt.
Versorgungsdichte
Die TSS wurde zur Reduzierung von Wartezeiten eingeführt. Dortige
Anmeldungen sind ein aussagekräftiger Indikator für Wartezeiten
bei dringlicher Psychotherapie bzw. für ungedeckten Bedarf. Termine
zur Sprechstunde und Akutbehandlung werden von der TSS vor allem
in Regionen mit hoher PT-Dichte vermittelt. Daraus lasst sich
ableiten, dass lange Wartezeiten und dringliche Akutbehandlungen
weniger im ländlichen Raum bestehen, sondern vielmehr in bedarfsplanerisch
hochversorgten Gebieten. Je höher die PT-Dichte in einer Region ist, umso höher
war die Nachfrage nach Terminvermittlung durch die TSS.
In Regionen mit geringer Dichte war kein Versorgungsstau erkennbar.
Alle angefragten Termine wurden vermittelt. Je höher die Dichte,
je höher die abgerechnete Morbidität im Verhältnis zur Bevölkerungsanzahl.
Dies deutet auf eine Absenkung der Krankheitsdefinition in bedarfsplanerisch
überversorgten Gebieten hin und damit auf eine angebotsinduzierte
Nachfrage.
Gruppentherapie
86% der PT mit Abrechnungsgenehmigung für Gruppentherapie erbringen
diese nicht. Damit wird ein wichtiger Baustein zur Verbesserung
der Versorgung nicht hinreichend genutzt.
Frequenz und Dauer von Psychotherapie
Die Wirksamkeit einzelner Therapiesitzungen nimmt mit zunehmender
Behandlungsdauer ab. Nach den ersten Therapieerfolgen ist somit
eine niederfrequente Behandlung angemessen.
Interpretation
Die beschriebenen Fehlentwicklungen zeigen Versorgungsdefizite
als Folge der Art und Weise, wie Psychotherapie durchgeführt wird.
Diese werden die Existenz von PT nachhaltig beeinträchtigen:
Ohne hinreichende Nutzung der Sprechstunde findet keine adäquate Steuerung der Versorgung statt. Es fehlt an Prozessen der Priorisierung z.B. in der Versorgung von psychisch schwer Erkrankten.
In Regionen, in denen ein PT auf 800-900 Einwohner kommt, wäre rechnerisch in 10 Jahren die gesamte Bevölkerung psychotherapeutische behandelt. Eine nachhaltige Existenz der Niedergelassenen kann nur gesichert werden, wenn einzelne PAT wiederholt behandelt werden oder es zu einer Absenkung des Krankheitskriteriums kommt. Wenn in solchen Regionen schwer psychisch kranke PAT lange warten müssen, verliert die Berufsgruppe an Glaubwürdigkeit.
Wie wird soziale Gerechtigkeit in der Versorgungsverantwortung gegenwärtig umgesetzt?
Beobachtungen von Jan Glasenapp aus der Begutachtung von VT-Anträgen
Diagnosestellung
Häufig wird die Diagnosestellung nicht durch standardisierte Verfahren
abgesichert. Daher kann die Schwere der Erkrankung unterschätzt
werden, was sich in eher milden oder unklaren Diagnosen (z.B.
F41.2) widerspiegelt. Sehr häufig werden Langzeittherapien bei
F32 oder F33 gestellt, andere Diagnosen bleiben unberücksichtigt
(z.B. F42, F45 etc.).
Diagnose und Behandlungsumfang
Der beantragte Umfang ist angesichts der gestellten Diagnose manchmal
unangemessen, beispielsweise wenn bei F32.0 oder F43.2 60 Einheiten
geplant werden.
Überschreitung des Höchstkontingents
Mit der Begründung „weiterer Stabilisierung“ entsteht zunehmend
der Eindruck, dass die Behandlung mehr zu einer Lebensbegleitung
in schwierigen Zeiten geworden ist, als der Behandlung von Krankheiten
dient. So wird oftmals nicht deutlich, wie eine nachhaltige Verselbständigung
der PAT erreicht werden soll, oder wie eine integrierte Behandlung
mit anderen Fachgruppen erfolgen kann.
Vorbehandlungen
Mittlerweile überwiegt die Zahl der gutachtenpflichtigen Anträge
für PAT, die nicht ihre erste Psychotherapie machen. Dabei überrascht
es, wie wenig in den Berichten auf die Vorbehandlungen eingegangen
wird und letztere zur Prognose kaum reflektiert wird.
Prognoseeinschätzung
Vereinzelt werden Gründe, die einer günstigen Prognose entgegen
stehen, wenig reflektiert. So fehlt oftmals eine Suchtanamnese
bei Subszanzmißbrauch. Oder es werden PAT behandelt, die sich
in laufenden Rentenantragsverfahren befinden, ohne dass die die
Störung aufrechterhaltenden Bedingungen reflektiert werden.
Rezidivprophylaxe
Oft fehlen Angaben zur Rezidivprophylaxe oder es wird ohne Begründung
angegeben, dass diese noch nicht absehbar sei – auch bei rezidivierenden
Störungen und Vorbehandlungen wo diese. insbesondere von schwer
und chronisch psychisch Kranken sinnvoll ist.
Patienten mit Intelligenzminderung und anderer Gruppen
sind leider immer noch die absolute Ausnahme.
Interpretation
In Gesprächen zeigt sich häufig, dass die Psychotherapie-Richtlinie,
zumindest in der aktuellen Version, nicht bekannt ist. Auch wenn
die meisten Anträge Ausdruck einer fundierten und engagierten
Arbeit sind, zeigen sich Probleme, die Rückschlüsse auf grundsätzliche
Defizite der Versorgung zulassen. Zusammenfassend ist unzureichend:
die Absicherung der Diagnose, die Berücksichtigung der Vorgeschichte
mit den erfolgten Behandlungen, eine kritische Reflexion der Prognose
und des angemessenen Behandlungsumfangs sowie eine Berücksichtigung
der Rezidivprophylaxe und damit der Planung der Behandlung in
die Zukunft.
Was ist zu tun? Ausblick
Klare Trennung von Sozialarbeit, Beratung und
Krankenbehandlung.
Wenn Lebensbegleitung einzelner dazu führt, dass die Behandlung
von Krankheiten anderer verhindert wird, dann stimmt die Gewichtung
der sozialen Gerechtigkeit nicht mehr.
Qualitätssicherung
von Behandlungsentscheidungen zu Priorisierung und Begrenzung
in Form von Intervision sollte standardisierter Teil der Behandlungsdokumentation
werden. Ab einem zu definierenden Behandlungsumfang sollte ein
Zweitmeinungsverfahren obligat werden, in dem das bisherige Gutachtenverfahren
zukünftig aufgeht.
Standardisierte Diagnostik
wird obligat, um die Vergleichbarkeit des psychischen Leidens
innerhalb des Sozialraums und zwischen verschiedenen Sozialräumen
zu sichern. Damit kann in Regionen mit hoher PT-Dichte die Absenkung
des Krankheitsbegriffs verhindert werden.
Sprechstunde zur Priorisierung nutzen
um die Patienten zu begrenzen, die keine behandlungsbedürftige
psychische Erkrankung oder eine ungünstige Prognose haben.
Die Behandlungs-Vergangenheit systematisch erfassen
indem Befundberichte erstellt und bei Bedarf weitergegeben werden.
Nur so kann diese in der Prognose reflektiert werden.
Die Behandlungs-Zukunft systematisch unter Einbezug
niederfrequenter Rezidivprophylaxe und
Intervallbehandlung planen.
„Nach der Psychotherapie ist vor der Psychotherapie“ wird für
zunehmend viele Menschen zur Realität. Bei gegebener Indikation,
z.B. rezidivierenden Erkrankungen, ist die Rezidivprophylaxe zu
erweitern und zum Standard der Versorgung zu werden.
Kooperative und vernetzte Praxisstrukturen
mit einer gemeinsamen Erreichbarkeit (Telefonnummer) und gemeinsamer
Anmeldung (Website). Die Praxis-Netze sollten in der Lage sein,
Gruppentherapie als Standardbehandlung anzubieten.
Berufsrechtliche Berücksichtigung von
Versorgungsverantwortung
indem die Kammern die Selbstregulation unserer Berufsgruppe und
ihre Verantwortungsübernahme, z.B. über KreisPTschaften, unterstützen.
Dazu gehört die Beendigung der Forderung nach erweiterter Bedarfsplanung.
Erst wenn wir als Berufsgruppe unsere Hausaufgaben gemacht haben,
wäre zu prüfen, ob und wo Neuzulassungen notwendig sind. Dem Bedarf
der Bevölkerung nach Beratung und Begleitung in Belastungssituationen
muss durch Forderung nach Ausbau der Beratungsstellen begegnet
werden – nicht nach Forderungen zum Ausbau der Krankenbehandlung.
Sozialrechtliche Berücksichtigung von
Versorgungsverantwortung.
Über die Umsetzung der Richtlinienbestimmungen hinaus sollte der
Behandlungsbedarf des Kranken den Behandlungsumfang bestimmen,
nicht das angewendete Verfahren.
Über Selektivverträge
sollte der Aufbau versorgungsorientierter Strukturen erfolgen
statt einer kleinräumigen, bundesweiten Bedarfsplanung. Kassen
können so regionale Besonderheiten berücksichtigen.
Zum Abschluss
Stellen Sie kritisch Fragen an Verbands- und Kammervertreter*innen
und bringen Sie Ihre Ideen ein, damit Handlungsdruck entsteht
und die Versorgungsverantwortung unserer Berufsgruppe in den Fokus
gestellt wird. Vielen Dank!
Die wieder gegebenen Meinungsäußerungen und/oder Tatsachenbehauptungen liegen in der alleinigen Verantwortung der Autoren.